Vereinssatzung

§ 1

Der am 22.09.1983 gegründete Verein führt den Namen „Kettwiger Tennisgesellschaft e.V.“ und hat seinen Sitz in Essen-Kettwig. Er ist unter diesem Namen in dem Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

Die Farben sind rot/weiß, die Flagge ist ein Wimpel.

Die Kettwiger Tennisgesellschaft e.V. (im folgenden KTG genannt) war ursprünglich die Tennisriege der am 02.07.1906 gegründeten Kettwiger Rudergesellschaft e.V. (KRG). Die KTG tritt in allen tennissportlichen Aktivitäten deren Nachfolge an und setzt auch ihre Tradition fort.

§ 2

Die Kettwiger Tennisgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1977, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports Tennis unter besonderer Berücksichtigung der heranwachsenden Jugend. Dem Vereinszweck dienen dabei die der KTG gehörenden Grundstücke, Gebäude, Sportanlagen und Sportgeräte.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendarbeit im Tennissport.

§ 5

Mitglied der KTG kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf religiöse, politische oder rassische Zugehörigkeit werden. Die KTG hat aktive, passive und Ehrenmitglieder.

§ 6

Die aktiven Mitglieder dürfen die Sportanlagen und Sportgeräte nach Maßgabe der Haus-, Hallen- und Sportordnung benutzen. Die Zahl der aktiven Mitglieder ist durch die Anzahl der Tennisplätze beschränkt. Alle Mitglieder können an der Mitgliederversammlung der KTG sowie den sonstigen Vereinsversammlungen teilnehmen; das Stimmrecht ist an die Volljährigkeit gebunden.

§ 7

Passives Mitglied kann werden, wer die Zwecke der KTG im Sinne des § 2 dieser Satzung fördern will. Die passiven Mitglieder sind nicht berechtigt, die Sportanlagen und –geräte zu benutzen; im übrigen haben sie die vollen Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 8

Aktive Mitglieder können durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung der in § 12 genannten Frist passive Mitglieder werden. Die Umwandlung der passiven in eine aktive Mitgliedschaft bedarf eines Vorstandsbeschlusses im Sinne von § 10.

§ 9

Wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung des deutschen Sports oder der KTG erworben hat, kann vom Beirat aufgrund eines jeweils mit ¾ Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder zu fassenden Beschlusses zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder, ohne jedoch zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet zu sein.

§ 10

Gesuche um Aufnahme als Mitglied in die KTG sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Minderjährige haben dem Aufnahmegesuch eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand mit ¾ der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Werden gegen eine Aufnahme als Mitglied Bedenken geäußert, erfolgt auf einer Beiratssitzung eine Beratung und die Abstimmung. Zur Aufnahme der Mitglieder sind in diesem Fall ¾ der Stimmen der anwesenden Beiratsmitglieder erforderlich. Der Beschluß ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

Den Vereinsmitgliedern wird die Aufnahme neuer Mitglieder durch Aushang am „Schwarzen Brett“ bekanntgegeben. Jedes Mitglied, das Bedenken gegen eine Aufnahme hat, ist verpflichtet, sie dem Vorstand innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Der Beirat hat zu prüfen, ob die Aufnahme widerrufen werden muß oder ob sie trotz der geäußerten Bedenken aufrechterhalten werden kann.

§ 11

Beiträge, Umlagen und Eintrittsgelder werden durch die Mitgliederversammlung (§ 16) festgesetzt. Änderungen werden auf Vorschlag des Beirates auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) beschlossen.

Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und der Mitglieder, die mindestens 50 Jahre der KTG angehören, sind sämtliche Mitglieder zur Zahlung der festgesetzten Jahresbeiträge und Umlagen verpflichtet, die je zur Hälfte am 15. Januar und am 15. Juli fällig sind.

Neueintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag und ein Eintrittsgeld zu zahlen, das sofort fällig ist. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

Bei nicht termingerechter Zahlung sind 1 % Verzugszinsen pro Monat zu entrichten.

Beiträge und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren erhoben.

Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen abweichende Regelungen zu treffen.

§ 12

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung
c) durch Ausschluß
d) durch begründeten Widerruf der Aufnahme

Der Austritt ist nur zum 31. Dezember unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. In Sonder- und Härtefällen kann der Vorstand eine abweichende Regelung treffen.

§ 13

Verstößt ein Mitglied gegen Satzung, Kameradschaft oder gute Sitten oder schädigt das Ansehen der KTG, so hat der Vorstand die Angelegenheit aufzuklären und gegebenenfalls gegen das Mitglied einzuschreiten.

Der Vorstand kann die Erteilung von Verweisen und ein Sportverbot bis zu 4 Wochen, der Beirat darüber hinaus ein Sportverbot von längerer Dauer sowie in schwerwiegenden Fällen den Ausschluß des Mitgliedes beschließen.

Für den Ausschluß ist die ¾ Mehrheit der erschienenen Beiratsmitglieder erforderlich.

Der Ausschluß darf nur erfolgen, wenn dem Betroffenen ausreichend Gehör zur Rechtfertigung gegeben wurde. Es ist ihm ein mit Gründen versehener Bescheid zuzustellen.

Mit dem Austritt oder Ausschluß erlöschen alle Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, auch das Recht zum Tragen der Abzeichen der KTG.

Für rückständige Beiträge und Umlagen bleibt die Zahlungspflicht bestehen.

§ 14

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand, bestehend aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
3. Der Beirat, bestehend aus
- dem Vorstand
- mindestens 6 Vereinsmitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder für spezielle Aufgaben geeignet sind.

§ 15

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es werden abgehalten:

- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) in jedem Jahr

- Außerordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) bei Bedarf



§ 16

Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Tertial eines jeden Jahres statt. Der Termin muß allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Jahreshauptversammlung nur behandelt werden, wenn die Versammlung ihre Dringlichkeit feststellt.

§ 17

Die Jahreshauptversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die ihren Prüfbericht der Jahreshauptversammlung des folgenden Jahres mündlich vortragen.

§ 18

Der Vorstand hat über seine Tätigkeit und über die Verwaltung des Vermögens einen Rechenschaftsbericht abzulegen.

Der geprüfte Kassenbericht für das vergangene und der Etatentwurf für das laufende Geschäftsjahr sind schriftlich vorzulegen.

Danach entscheidet die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Sodann finden die vorgeschriebenen Neuwahlen statt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 19

Hauptversammlungen beruft der Vorstand auf eigenen Beschluß oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder ein.

Für Fristen und Tagesordnung gilt § 16 entsprechend.

§ 20

Stimmberechtigt sind aktive, passive und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder, sofern sie nicht gegen Entgelt für den Verein tätig sind.

§ 21

Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Ein Beschluß über die Änderung der Satzung benötigt eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

Die Absicht der Satzungsänderung muß auf der Tagesordnung vermerkt sein. Der Text muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung im Clubhaus zur Einsichtnahme für alle Mitglieder ausliegen.

§ 22

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und dem Beirat auf der der Mitgliederversammlung folgenden Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 23

Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister vertreten die KTG gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB), wobei jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.

Zur Verpachtung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder Gebäuden sind die Vertreter der KTG nur ermächtigt, wenn ihnen die Mitgliederversammlung die Befugnis besonders erteilt.

§ 24

Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre durch Stimmenmehrheit gewählt.

Die Wahlen sind öffentlich. Auf Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder ist eine geheime Wahl durchzuführen.

§ 25

Jedes Vorstandsmitglied kann aus wichtigen Gründen durch Beschluß der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden.

§ 26

Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so werden seine Aufgaben von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen. Scheiden mehrere Vorstandsmitglieder aus, hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder stattzufinden.

§ 27

Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse durch. Über die Sitzungen des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt, die nach Genehmigung und Unterschrift des Vorsitzenden an die Mitglieder des Vorstandes verteilt wird.

Der Vorsitzende beruft ein und leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen von Vorstand und Beirat und koordiniert die Vorstandsarbeit.

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist.

Der Vorstand regelt intern die Verteilung der Aufgaben aller Vorstandmitglieder und informiert durch Aushang am „Schwarzen Brett“.

§ 28

Die Beiratsmitglieder werden je zur Hälfte durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand gewählt bzw. berufen, jeweils für die Dauer von 3 Jahren.

Der Beirat kann zur Vorbereitung von Beschlüssen und zur Durchführung von Vorhaben interne Ausschlüsse bilden.

Die nicht dem Vorstand angehörigen Beiratsmitglieder haben neben den in dieser Satzung ausdrücklich normierten Befugnissen eine für die Vorstandsmitglieder beratende Funktion auszuüben.

Beiratssitzungen werden vom Vorstand einberufen. Außerdem ist auf Antrag von mindestens zwei nicht dem Vorstand angehörenden Beiratsmitgliedern baldmöglichst eine Beiratssitzung abzuhalten.

§ 29

Der Jugendwart wird von einer Versammlung der Jugendlichen gewählt. Er vertritt nach innen und außen die Interessen der Vereinsjugend. Er bedarf für seine Funktion als Vorstandsmitglied (vergl. § 14) der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 30

Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung der KTG an.

§ 31

Pokale und Ehrenzeichen, die bei sportlichen Wettkämpfen von Mitgliedern des KTG endgültig errungen sind, werden Eigentum der KTG. Ehrenurkunden bleiben Eigentum des Siegers.

§ 32

Die KTG lehnt jede Haftung für die Ausübung des Sportes oder auf dem Grundstück der KTG vorkommende Unfälle ab.

Jedes Mitglied hat den Schaden zu ersetzen, den es an Gegenständen schuldhaft verursacht, welche sich im Eigentum oder Besitz des Vereins befinden.

§ 33

Die Auflösung der KTG kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Beschlußfähigkeit muß mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Die Gültigkeit eines Beschlusses ist abhängig von der Zustimmung von mindestens ¾ aller Erschienenen. Sollte die Versammlung nicht beschlußfähig sein, so muß innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlußfähig ist.

Die Liquidation geschieht durch drei von der Mitgliederversammlung zu wählende Liquidatoren. Ein nach der Liquidation verbleibender Vermögensüberstand ist gemäß den Vorschriften des § 4 dieser Satzung zu verwenden. Diese Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, daß die KTG durch Anordnung aufgelöst werden soll.

Essen-Kettwig, im April 1994

gez. Bernd Rüsing
1. Vorsitzender

gez. Heinz Monschau
Geschäftsführer

gez. Willi Eigen
Schatzmeister